Vertragsstrafe
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die beiliegenden Benutzungsbedingungen verstößt, wird mit einer Vertragsstrafe belegt.
Dieser beträgt bei Verstoß gegen:
§ 7: An- und Abmeldung
§ 10: Zuweisung der Anlege- und Liegeplätze
§ 11: und Festmachen und Ankern
das Vierfache der Ländengebühr.
§ 8: Betreten der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen,
§ 9: Reinhalten der Personenschifffahrtsländen und Müllplätzen,
§ 12: Landgänge,
§ 13: Stillliegen von Fahrzeugen,
§ 14: Aufenthaltsbeschränkung,
§ 15: Benutzung von Anlagen der Personenschifffahrtsländen und
§ 16: Ver- und Entsorgung
das Dreifache der Ländengebühr.
Die als Vertragsstrafe zugrunde gelegte Ländengebühr versteht sich als Grundbetrag ohne den in Ziffer 2.6.2 vorgesehenen Nachlass. Im Wiederholungsfall verdoppelt sich die oben genannte Vertragsstrafe.
Der Höchstbetrag der Vertragsstrafe pro Anlegevorgang ist mit € 1.000,-- festgesetzt.
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