Benutzungsordnung
FÜR DIE PERSONENSCHIFFFAHRTSLÄNDEN IN OBERÖSTERREICH
Die WGD Tourismus GmbH hat folgende Benutzungsbedingungen für die Personenschifffahrtsländen in Oberösterreich beschlossen:
§ 1 – Grundlage
Diese Benutzungsbedingungen beziehen sich auf die Benutzung der Schiffsanlegestellen, wie sie in Anhang A angeführt sind.
§ 2 - Benennung
Die WGD Tourismus GmbH wird im folgenden Betreiber, die Eigner der anlegenden bzw. liegenden Schiffe Benutzer genannt.
§ 3 - Benutzungsrecht
Das Recht zur Benutzung der Personenschifffahrtsländen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Benutzungsbedingungen.
§ 4 - Betankung
Bei den 4 Vorstellobjekten in Linz (Nr. 11 Schloss, Nr. 12 Nibelungen, Nr. 13 Lentos, Nr. 14 Brucknerhaus) ist die Betankung der Schiffe mit Treibstoff untersagt.
§ 5 - Benutzungsberechtigte
1.) Der Betreiber stellt die Personenschifffahrtsländen zum Anlegen und Liegen von Fahrgastschiffen/Fahrgastkabinenschiffen allgemein im Rahmen der vorhandenen Liegeplatzkapazität zur Verfügung.
2.) Es ist untersagt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die an den Personenschifffahrtsländen liegen, zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe zu benutzen.
§ 6 - Erlaubnis zum Anlegen
1.) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bedürfen zum Anlegen im Bereich der Personenschifffahrtsländen der Erlaubnis des Betreibers.
2.) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
b) Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei sowie des österreichischen Zolls
c) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und bei Übungen
d) Fahrzeuge ausländischer Staaten und Dienststellen, die im Auftrag ihrer Verwaltung verkehren
e) Beiboote, die zu abgabepflichtigen Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören.
§ 7 - An- und Abmeldung
1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind grundsätzlich im Vorhinein von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der vom Betreiber vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen der Personenschifffahrtsländen abzumelden (nur in Ausnahmefällen bei Ankunft oder im Nachhinein). Der Betreiber kann auf die An- und Abmeldung verzichten.
2) Die Benutzer haben jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres den Liegeplatzbedarf für die folgende Periode (Jahr) unaufgefordert dem Betreiber schriftlich unter der Anschrift, WGD Tourismus GmbH, Lindengasse 9, 4040 Linz, anzumelden.
3) Vor der Anlegung an der Schiffsanlegestelle haben die Benutzer die Anzahl der Passagiere, die sich zum Zeitpunkt der Anlegung auf dem Schiff befinden (nach Nationalitäten), schriftlich mittels Rapport dem Betreiber bekannt zu geben.
4) Keiner An- und Abmeldung bedürfen:
4.1 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen des öffentlichen Dienstes bei der Wahrnehmung dringlicher hoheitlicher Aufgaben
4.2 Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge im Einsatz
4.3 Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Betreiber abgestimmten Fahrplan verkehren
§ 8 - Betreten der Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, dass die Bediensteten des Betreibers im Rahmen ihres Auftrages Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten.
§ 9 - Reinhalten der Personenschifffahrtsländen
Die Personenschifffahrtländen sind rein zu halten (Näheres siehe § 16).
§ 10 - Zuweisung der Anlege- und Liegeplätze
1.) Anlege- und Liegeplätze werden vom Betreiber zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Anlege- bzw. Liegeplatzes für ein Fahrzeug.
Die Vergabe erfolgt insbesondere nach Kriterien:
- Sicherheit und Ordnung
- Orts- und Straßenbild
- Verkehrskonzept
- Zweckmäßigkeit
- Sinnvoller organisatorischer Ablauf
- Art der Schiffe (Fahrgastschiffe oder Fahrgastkabinenschiffe), sowie allgemeine langjährige Erfahrungen
- Weitgehende Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Antrag stellenden Schifffahrtsunternehmens
Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Anweisung des Betreibers gewechselt werden.
2.) Auf Verlangen des Betreibers hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
3.) Der Betreiber erstellt jährlich eine Liegeplatzeinteilung für die Anlegestellen.
4.) Die Liegeplatzeinteilung ist für den Betreiber für den Zeitraum der Geltungsdauer verbindlich soweit die jeweilige Anlegestelle zweckentsprechend genutzt wird. Sie kann vom Betreiber dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Auflassung einer Liegestelle, Beeinträchtigung des durchgehenden Schifffahrtsverkehrs (z.B. Hochwasser, Schifffahrtssperre) usw.; Absatz 2 bleibt hievon unberührt.
5.) Nicht planmäßig vorgesehene Sonderfahrten sind spätestens 8 Tage vor dem Anlegen bzw. dem Liegen dem Betreiber ebenfalls schriftlich unter der obgenannten Anschrift anzuzeigen (auch per FAX unter der Nr. 0732/7277-804). Anmeldungen für diese Fahrten werden berücksichtigt, soweit die Liegeplatzeinteilung freie Kapazitäten aufweist. Gleiches gilt für alle sonstigen Fahrgast- und Kabinenschiffe, die in der Liegeplatzeinteilung (Abs. 3) nicht enthalten sind.
§ 11 - Festmachen und Ankern
1.) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den vorgesehenen Vorrichtungen oder an bereits liegenden Fahrzeugen bzw. schwimmenden Anlagen sicher und mit dem Bug in Richtung stromaufwärts festzumachen. Bei Bedarf kann auch mit dem Bug Richtung stromabwärts festgemacht werden (ausgenommen Linz-Schloss).
2.) Durch das Festmachen dürfen der Ein- und Ausstieg von Personen, der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.
§ 12 - Landgänge
Benutzen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Personenschifffahrtsländen indem sie nebeneinander liegen, so müssen die Schiffsführer oder Obhutspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeugen das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren von Personen dulden.
Das Überqueren ist am kürzesten Weg (Empfangsbereich, Eingangsbereich) zu gestatten.
Zweckmäßig ist das Mitführen eines Stegladens, um den Gästen das Ein- und Aussteigen zu erleichtern. Die Schiffsbesatzung ist verpflichtet, Menschen mit Behinderungen die benötigte Hilfestellung zu leisten.
§ 13 - Stilllegen von Fahrzeugen
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Bereich der Personenschifffahrtsländen nicht stillgelegt werden.
§ 14 - Winterliegeplätze
Die WGD kann für Kabinenschiffe so genannte Winterliegeplätze vergeben. Als Winterliegeplatz gilt folgende Definition: Durchgehendes Liegen für mind. 2 Monate in der Zeit zwischen 1. Nov. und 31. März eines Jahres. Die ständige Anwesenheit von Schiffspersonal (Kapitän) ist verpflichtend – der Betreiber hat dazu der WGD vor der Anlegung des Schiffes den Namen und die Mobilnummer des Kapitäns schriftlich bekannt zu geben. Andere Personen (z.B. Schiffspassagiere) dürfen sich während der Liegezeit nicht auf dem Schiff aufhalten. Für die infrastrukturellen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten (Wasser, Müll) hat der Benutzer selbst zu sorgen. Es steht kein Landstrom zur Verfügung. Die WGD haftet nicht für Schäden, die während des Aufenthalts von Schiffen bei der Anlegestelle entstehen. Die Gebühren für Winterliegeplätze sind in der Tarifordnung geregelt.
§ 15 - Aufenthaltsbeschränkung
Der Betreiber kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthaltes von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnen.
§ 16 - Ver- und Entsorgung
Die sachgemäße Entsorgung ist in Linz und Engelhartszell nur nach vorheriger Anmeldung bei der WGD erlaubt.
§ 17 - Lärmschutz
1. Die Schiffsführer werden ersucht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um unnötige Lärmentwicklung zu vermeiden, insbesondere zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr.
2. Lärmschutzbestimmungen für die Liegestelle LINZ-SCHLOSS
Aufgrund behördlicher Auflagen sind bei der Schiffsanlegestelle Linz-Schloss ab sofort folgende Bestimmungen einzuhalten:
a) Alle Schiffe müssen an der Anlegestelle mit dem Bug donauaufwärts anlegen; ausgenommen sind Kurzanlegungen von max. 30 Minuten von donauabwärtsfahrenden Schiffen zum Ein- und Aussteigen. Diese Anlegungen sind mind. 2 Tage im Voraus unter Bekanntgabe des Schiffbetreibers und der Dauer der Anlegung der WGD TourismusGmbH zu melden.
b) In der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr dürfen keine An- und Ablegungen erfolgen bzw. darf kein Schiff angelegt sein.
c) Die An- und Ablegungen dürfen nur in der Zeit zwischen 06:00 früh und 23:00 Uhr abends erfolgen.
§ 18 - Haftung
1.) Der Benutzer trägt die Verantwortung für eigene und fremde Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung der Personenschifffahrtsländen durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen entstehen.
2.) Der Benutzer haftet dem Betreiber gegenüber nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze für alle Personen- und Sachschäden in unbegrenzter Höhe.
3.) Beschädigungen von Anlagen bzw. Einrichtungen der Personenschifffahrtsländen sind vom Verursacher umgehend dem Betreiber, der Polizei bzw. der Schifffahrtspolizei zu melden.
4.) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Benutzer oder sonstige dritte Personen entstehen.
5.) Der Betreiber haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung durch ihn selbst oder seinen Bediensteten beruhen.
§ 19 - Tarife/Vertragsstrafe
1.) Für die Benutzung der Personenschifffahrtsländen sind Benutzungsentgelte an den Betreiber zu entrichten.
2.) Verstößt der Benutzer gegen die Benutzungsbedingungen, wird er mit einer Vertragsstrafe belegt.
3.) Die Tarife sowie die Vertragsstrafe richten sich nach den Tarifbedingungen, die als eigene Anlage Bestandteil der Benutzungsbedingungen sind.
§ 20 - Wirksamkeit der Bedingungen
Die vorstehenden Bedingungen werden vom Benutzer mit Abschluss eines Vertrages zur Benutzung der Personenschifffahrtsländen oder bei tatsächlicher Inanspruchnahme anerkannt.
§ 21 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz
§ 22 - Inkrafttreten
Diese Benutzungsbedingungen gelten ab 01.01.2012
Werbegemeinschaft Donau OÖ
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